ALLGEMEINE GECHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt) der Paletten-Service-Meissen GmbH & Co. KG gelten für den Ein- und Verkauf (II.) und für die Vermietung (III.). S gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Absatz 1 BGB.
2. Es gelten ausdrücklich unsere AGB, mit denen sich unser Kunde (nachfolgend auch Käufer oder Mieter genannt) bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Andere Bedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
II.) Verkaufsbedingungen
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 In Prospekten, Anzeigen und anderen Werbematerialien enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
1.2 Die Auftragserteilung des Kunden erfolgt grundsätzlich schriftlich per E-Mail, Telefax oder dem Postweg. Wir bestätigen dem Kunden die Annahme durch Versenden einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Kunde ist an einen von ihm abgegeben und von uns noch nicht angenommenen Auftrag 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, den Auftrag innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere schriftliche Annahme (Auftragsbestätigung) dem Kunden zugeht.
2. Lieferzeit, Verzug, Gefahrenübergang, Anlieferung und Entladung
2.1 Der von uns in der Auftragsbestätigung genannte voraussichtliche Liefertermin ist unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich ein fester Liefertermin vereinbart wurde.
2.2 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.
2.3 Der Beginn und die Einhaltung der von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzen die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus.
2.4 Sofern ein fest vereinbarter Liefertermin durch uns nicht eingehalten wird, so hat der Kunde schriftlich eine angemessene, mindestens jedoch zweiwöchige Nachfrist zu setzen.
2.5 Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer über oder wenn die Ware nicht geliefert werden soll, mit der Versendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertraten hat, geht die Gefahr an dem Tag auf den Kunden über, an dem wir lieferbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.
2.6 Der Kunde stellt sicher, dass die Zufahrt zum Lieferort für Fahrzeuge bis 40 t zwingend gewährleistet ist, andernfalls wird der Spediteur/Frachtführer den Lieferort verlassen. Die Kosten der vertanen Anfahrt trägt der Kunde.
2.7 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigenes Risiko die Ware binnen zwei Stunden ab Ankunft am Lieferort zu entladen. Für den Fall, dass diese Zeitdauer überschritten wird, sind wir berechtigt, pro angefangener Stunde einen Betrag in Höhe von EUR 65,00 netto zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung zu stellen.
3. Preise und Zahlung
3.1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere Preise innerhalb Deutschlands frei Haus zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Transportkosten werden gesondert nicht in Rechnung gestellt. Ein Skontoabzug wird grundsätzlich nicht gewährt, es sei denn, dieser wurde vorher schriftlich vereinbart.
3.2 Die Zahling des Kaufpreises hat ausschließlich auf das vereinbarte Konto der Paletten-Service-Meissen GmbH & Co. KG zu erfolgen.
3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb eines Zahlungsziels von 14 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen.
3.4 Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.
3.5 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderten Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
4. Aufrechnung uns Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechterhaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns auch das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, so lange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kund uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5.3