I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) der Paletten-Service Meissen GmbH & Co.KG gelten für den Ein- und Verkauf (II.) und für die Vermietung (III.). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Absatz 1 BGB.
2. Es gelten ausdrücklich unsere AGB, mit denen sich unser Kunde (nachfolgend auch Käufer oder Mieter genannt) bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Andere Bedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
II. Verkaufsbedingungen
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 In Prospekten, Anzeigen und anderen Werbematerialien enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
1.2 Die Auftragserteilung des Kunden erfolgt grundsätzlich schriftlich per Email, Telefax oder auf dem Postweg. Wir bestätigen dem Kunden die Annahme des Auftrages durch Versenden einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Kunde ist an einen von ihm abgegebenen und von uns noch nicht angenommenen Auftrag 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, den Auftrag innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere schriftliche Annahme (Auftragsbestätigung) dem Kunden zugeht.
2. Lieferzeit, Verzug, Gefahrübergang, Anlieferung und Entladung
2.1 Der von uns in der Auftragsbestätigung genannte voraussichtliche Liefertermin ist unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich ein fester Liefertermin vereinbart wurde.
2.2 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.
2.3 Der Beginn und die Einhaltung der von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzen die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus.
2.4 Sofern ein fest vereinbarter Liefertermin durch uns nicht eingehalten wird, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene, mindestens jedoch zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung zu setzen.
2.5 Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer über oder wenn die Ware nicht geliefert werden soll, mit der Versendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr an dem Tag auf den Kunden über, an dem wir lieferbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.
2.6 Der Kunde stellt sicher, dass die Zufahrt zum Lieferort für Fahrzeuge bis 40 t zwingend gewährleistet ist, andernfalls wird der Spediteur/Frachtführer den Lieferort verlassen. Die Kosten der vertanen Anfahrt trägt der Kunde.
2.7 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigenes Risiko die Ware binnen zwei Stunden ab Ankunft am Lieferort zu entladen. Für den Fall, dass diese Zeitdauer überschritten wird, sind wir berechtigt, pro angefangene Stunde einen Betrag in Höhe von 65 € netto zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung zu stellen.
3. Preise und Zahlung
3.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise innerhalb Deutschlands frei Haus zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Transportkosten werden gesondert nicht in Rechnung gestellt. Ein Skontoabzug wird grundsätzlich nicht gewährt, es sei denn, dieser wurde vorher schriftlich vereinbart.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das vereinbarte Konto der Paletten-Service Meissen GmbH & Co.KG zu erfolgen.
3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb eines Zahlungsziels von 14 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen.
3.4 Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.
3.5 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit ihr vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
5.4 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
5.5 Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Ware zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6. Gewährleistung
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, grundsätzlich die Eignung der von uns gelieferten Ware für seine Zwecke umfassend zu prüfen und eigenverantwortlich über deren Verwendung zu entscheiden. Etwaige Empfehlungen durch uns erfolgen unverbindlich und begründen keine Haftung durch uns.
6.2 Die Mangelhaftigkeit einer gelieferten Ware bestimmt sich nach dem Inhalt des jeweiligen Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen.
6.3 Abweichungen von der gelieferten Stückzahl (Mehr- oder Mindermengen) bis zu 10 % stellen jedoch keinen Mangel dar.
6.4 Soweit die von uns gelieferte Ware mangelhaft ist und dies rechtzeitig, d.h. unter Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB, vom Kunden schriftlich angezeigt wurde, werden wir nach unserer Wahl unter Gewährung einer angemessenen Frist von mindestens 7 Kalendertagen nachbessern oder nachliefern (Nacherfüllung).
6.5 Führt die Nacherfüllung nicht zur Beseitigung des Mangels, haben wir Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Kann der Mangel auch nach zweimaliger Nacherfüllung nicht behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder Schadensersatz unter den Voraussetzungen der Ziffer II.7. verlangen. Die Minderung und der Rücktritt bedürfen jedoch einer Androhung unter Setzung einer weiteren Nachfrist durch den Kunden. Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, gilt dieses nur in Bezug auf die einzelne mangelbehaftete Ware.
6.6 Die Nacherfüllung ist dann als fehlgeschlagen anzusehen, wenn uns hinreichend Zeit zur Nacherfüllung gewährt wurde, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, wenn diese durch uns verweigert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Nacherfüllung bestehen oder diese aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Bei einem unerheblichen Mangel ist das Recht zum Rücktritt ausgeschlossen.
6.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen gemäß Ziffer II.7.2, Satz 3 oder Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil die Ware an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.8 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bleiben unberührt. Sie bestehen gegenüber uns jedoch nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7. Haftung und Verjährung
7.1 Sofern dieser Vertrag oder das Gesetz nichts anderes vorsieht, schließen wir unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus.
7.2 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer II.7.1 gilt nicht, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind sowie bei arglistiger Täuschung, insbesondere bei einem arglistigen Verschweigen von Sachmängeln. Unberührt vom Haftungsausschluss gemäß Ziffer II.7.1 bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von sogenannten Kardinalspflichten, d. h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung der Kardinalspflichten haften wir der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Eine Haftung für reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
7.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der von uns gelieferten Ware sowie für Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
III. Mietbedingungen
1. Mietgegenstand
Der Mietgegenstand richtet sich grundsätzlich nach den getroffenen Vereinbarungen.
2. Mietdauer
2.1 Die Laufzeit des Mietverhältnisses richtet sich grundsätzlich nach der getroffenen Vereinbarung. Sie beträgt jedoch mindestens einen Monat.
2.2 Bei einer Laufzeit des Mietverhältnisses von 3 Monaten und länger verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils – ggf. auch mehrmals – um die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit, längstens jedoch ein Jahr pro Verlängerung, wenn es nicht zwei Wochen vor dem jeweiligen Vertragsablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
2.3 Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Auslieferung durch uns oder durch die Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer oder einen sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten. Das Datum der Auslieferung wird auf dem jeweiligen Lieferschein vermerkt und vom Mieter gegengezeichnet.
3. Mietzins
3.1 Der Mietzins zuzüglich der Transportkosten zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer richtet sich grundsätzlich nach der getroffenen Vereinbarung.
3.2 Der Mieter erhält monatlich eine taggenaue Rechnung über die angemieteten Ladehilfsmittel. Maßgeblich für die Abrechnung ist das auf dem Lieferschein ausgewiesene Übernahmedatum. Die Transportkosten werden dem Mieter dabei gesondert in Rechnung gestellt.
4. Zahlungsverzug
4.1 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage im Rückstand, so sind wir nach erfolgloser Mahnung berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen, ohne vorher eine fristlose Kündigung aussprechen zu müssen.
4.2 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung Euro 5,00 als pauschalierte Mahnkosten zu verlangen.
5. Übergabe des Mietgegenstandes
5.1 Mängel des Mietgegenstandes sind bei Anlieferung durch uns oder mit der Anlieferung beauftragten Dritten zu rügen. Es ist ein entsprechender Vermerk auf dem Lieferschein einzutragen. Spätere Rügen sind unbeachtlich, es sei denn, es handelt sich um einen verborgenen Mangel, der zum Zeitpunkt der Anlieferung trotz sorgfältiger Prüfung des Mieters für diesen nicht erkennbar war.
5.2 Abweichungen von der gelieferten Stückzahl (Mehr- oder Mindermengen) bis zu 10 % stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Rüge gemäß vorstehender Ziffer III.5.1. Der Mieter und der Vermieter sind jedoch für diesen Fall verpflichtet, den Mietvertrag im Wege eines Nachtrages hinsichtlich der Stückzahl der vermieteten Ladehilfsmittel anzupassen. Der Vermieter wird insoweit dem Mieter unverzüglich nach Feststellung der gelieferten abweichenden Stückzahl einen entsprechenden Nachtrag zum Mietvertrag übersenden, welchen der Mieter unterzeichnet und ebenso unverzüglich an den Vermieter zurücksendet.
5.2 Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs des Mietgegenstandes geht mit dem Zeitpunkt der Anlieferung beim Mieter auf diesen über. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter mit der Annahme des Mietgegenstandes in Verzug gerät.
6. Pflichten des Mieters
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, auf eigenes Risiko den Mietgegenstand binnen zwei Stunden ab Ankunft des Mietgegenstandes am Lieferort zu entladen und im Falle des Rücktransports durch uns das Fahrzeug zu beladen. Für den Fall, dass diese Zeitdauer überschritten wird, sind wir berechtigt, pro angefangener Stunde einen Betrag in Höhe von 65 € netto zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer dem Mieter in Rechnung zu stellen.
6.2 Der Mieter stellt sicher, dass die Zufahrt zum Lieferort für Fahrzeuge bis 40 t zwingend gewährleistet ist, andernfalls wird der Spediteur/Frachtführer den Lieferort bzw. den Ort der Rückholung des Mietgegenstandes verlassen. Die Kosten der vertanen Anfahrt trägt der Mieter.
6.3 Der Mieter darf den Mietgegenstand nur zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch nutzen.
6.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mit der gebotenen Sorgfalt zu verwenden. Der Mieter hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen oder den Verlust des Mietgegenstandes zu vermeiden.
6.5 Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich über Beschädigungen oder den Verlust des Mietgegenstandes zu informieren. Wird während des Bestehens des Mietverhältnisses eine Reparatur der gemieteten Ladehilfsmittel erforderlich, so hat dies der Mieter auf seine Kosten bei uns zu veranlassen. Der Reparaturpreis pro angemietetem Ladehilfsmittel richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung.
6.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen Diebstahl, Feuer und anderweitigen Untergang zu versichern.
7. Rückgabe des Mietgegenstandes
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Mietgegenstand nach Ablauf des Mietverhältnisses, auf Kosten des Mieters, an uns an unserem Geschäftssitz zurückzugeben.
7.2 Der Mieter hat abweichend der Regelung unter Ziffer III.7.1 das Recht zur Rückgabe eines qualitativ gleichwertigen tauschfähigen Ladehilfsmittels gemäß den jeweils geltenden Vorschriften des Technischen Regelwerkes des European Pallet Association e. V.
7.3 Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht gemäß Ziffer III. 7.1 bzw. Ziffer 7.2 bei Ablauf der Mietzeit zurück, ist damit keine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages verbunden. Der Mieter schuldet in diesem Fall eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Mietzinses bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe. Die Geldendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
7.4 Ist der Mieter nicht mehr in der Lage den Mietgegenstand gemäß Ziffer III.7.1 bzw. Ziffer 7.2 an uns zurückzugeben, weil der Mietgegenstand ihm abhandengekommen oder gebrauchsunfähig zerstört worden ist bzw. der Mietgegenstand beschädigt wurde, so hat der Mieter uns dies rechtzeitig, spätestens 7 Kalendertage vor Ablauf der Mietzeit, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall hat der Mieter den Marktpreis zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer für etwaige Fehlmengen aufgrund Verlust oder gebrauchsunfähiger Zerstörung des Mietgegenstandes an uns zu leisten bzw. die Reparaturkosten für einen etwaigen beschädigten Mietgegenstand zu zahlen, sofern eine Reparatur mit einem kaufmännisch vertretbarem Aufwand und aus technischen Gründen möglich ist. Der Mieter erhält darüber eine gesonderte Abrechnung.
7.5 Sollte eine rechtzeitige Mitteilung durch den Mieter gemäß Ziffer III.7.4. unterbleiben, schuldet er uns Schadensersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Mietzinses bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir Ersatz für den Mietgegenstand besorgt oder den Mietgegenstand repariert haben. In diesem Fall bleibt es uns vorbehalten, weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.
7.6 Der Mieter hat keine Ansprüche gegen uns auf Erstattung von Verwendungen, die er im Hinblick auf den Mietgegenstand gemacht hat.
8. Beendigung des Mietverhältnisses
Wir sind berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere gegeben, wenn
a) der Mieter mit der Zahlung der vereinbarten Miete länger als 14 Kalendertage in Verzug gerät;
b) über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde;
c) der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung vernachlässigt;
d) der Mieter den Mietgegenstand einer vertragswidrigen Nutzung zuführt;
e) der Mieter seine Geschäftstätigkeit einstellt.
9. Haftung der Paletten-Service Meissen GmbH & Co.KG
Unsere Haftung richtet sich grundsätzlich nach Ziffer II.7. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
IV. Sonstiges
1. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen, die er von uns als vertraulich gekennzeichnet oder mündlich von uns als vertraulich bezeichnet und später schriftlich als vertraulich bestätigt erhalten hat und solche, die wegen ihrer Art vertraulich sind, als vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwischen dem Kunden und der Paletten-Service Meißen GmbH & Co. KG zu verwenden. Ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung ist eine Weitergabe an Dritte untersagt. Wir erteilen bereits jetzt die Zustimmung zur Weitergabe der vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinn an von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen. Die vorstehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich nicht auf Informationen, die sich bereits vor der Aufnahme der Vertragsverhandlungen rechtmäßig im Besitz des Kunden befunden haben bzw. die öffentlich bekannt gemacht waren oder ohne Verschulden des Kunden bekannt werden.
2. Gerichtsstand und anwendbares Recht
2.1 Gerichtsstand ist Meißen.
2.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Meißen, den 03.01.2019